Der Abgasbetrug von VW hat die Gerichte über Jahre beschäftigt, in diesen Wochen entscheidet der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun immer detaillierter, welche Ansprüche den Käufern manipulierter Diesel-Autos zustehen. Während bereits geklärt ist, dass jenen, die unwissentlich solche Fahrzeuge gekauft haben, grundsätzlich Schadenersatz zusteht, ist seit Donnerstag entschieden: Wer nach Bekanntwerden des Skandals im Herbst 2015 einen Wagen mit manipuliertem Motor gekauft hat, hat diesen Anspruch auf Entschädigung nicht.
Nach Herbst 2015 habe der Konzern sein Verhalten geändert, urteilte der BGH. Eine Täuschung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Käufern sei nicht mehr feststellbar, hieß es.
Die obersten Zivilrichter wiesen die Revision eines Mannes zurück, der seinen VW-Diesel im August 2016 gekauft hatte. Der Muster-Fall aus Rheinland-Pfalz ist nach Einschätzung von VW beispielhaft für etwa 10 000 noch anhängige Verfahren von Käufern, die ihr Auto nach dem Auffliegen des Betrugs erworben haben. Der Wolfsburger Autohersteller hatte am 22. September 2015 mit einer Ad-hoc-Mitteilung Aktionäre und Öffentlichkeit über Probleme mit den Dieselautos informiert. Volkswagen hatte damals auch eine Internetseite eingerichtet, auf der Autobesitzer überprüfen konnten, ob auch ihr Wagen einen Motor mit der illegalen Abgastechnik hat. Vor allem aber war der Betrug ein großes Thema in den Medien.
Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass wesentliche Umstände, die vorher für eine Täuschung sprachen, bereits im Herbst 2015 entfallen seien, sagte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters. Schon aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung hätten Käufer nicht mehr damit rechnen können, dass die Abgastechnik den Vorgaben entspreche. Dass VW erst unter Druck reagiert habe und zur Aufklärung des Skandals möglicherweise mehr hätte tun können, reiche für den gravierenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nicht mehr aus.
Anders liegen die Dinge, wenn Kunden ihr Fahrzeug vor dem Herbst 2015 erworben haben. Bereits im Mai urteilte der BGH, dass Volkswagen diese Kunden bewusst getäuscht hat. Bei der Berechnung der Ansprüche müssen sich Betroffene aber die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Wurden mehr als 250 000 Kilometer gefahren, kann der Entschädigungsanspruch damit auch abgegolten sein. Zudem bekommt grundsätzlich nur Geld, wer sein Auto zurückgibt. VW macht allerdings Vergleichsangebote: Die etwa 50 000 noch anhängigen Verfahren sollen außergerichtlich beigelegt werden, die Kunden müssen die Autos dann üblicherweise nicht zurückgeben. Am Donnerstag verkündeten die Richter noch weitere Diesel-Urteile. Daraus ergibt sich, dass VW erfolgreichen Klägern zusätzlich zum Schadenersatz keine sogenannten Deliktszinsen auf das in das Auto gesteckte Geld zahlen muss.
July 30, 2020 at 11:54PM
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Kein Geld für bewussten Kauf - Süddeutsche Zeitung
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